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== § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 ==
(1)[[law:sgb_6:272a#abs_1_1|1]] Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des
Übergangsgeldes vor dem 1. [[law:sgb_6:272a#abs_1_2|2]]April 2004 werden diese zu Beginn des
Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der
dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_6:272a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für
Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten
wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen
Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei
ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige
Rentenbeginn vor dem 1. [[law:sgb_6:272a#abs_2_2|2]]April 2004 liegt.