[[{}law:sgb_6:272a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:273a|→]]
== § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ==
(1)[[law:sgb_6:273#abs_1_1|1]] Für Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch
zuständig, wenn die Versicherten auf Grund der Beschäftigung in einem
nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. [[law:sgb_6:273#abs_1_2|2]]Januar 1992 bei der
Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung
andauert. [[law:sgb_6:273#abs_1_3|3]]Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für
dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. [[law:sgb_6:273#abs_1_4|4]]Januar
1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer
sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser
Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens
tätig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser
Beschäftigung zuständig.
(2)[[law:sgb_6:273#abs_2_1|1]] Für Versicherte, die
1. bis zum 31. [[law:sgb_6:273#abs_2_2|2]]Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
2. bis zum 31. [[law:sgb_6:273#abs_2_3|3]]Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben,
ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung für die freiwillige
Versicherung zuständig.
(3)[[law:sgb_6:273#abs_3_1|1]] Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach §
130 und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher
zuständige Träger der Rentenversicherung für die Dauer des Bezugs
dieser Rente weiterhin zuständig. [[law:sgb_6:273#abs_3_2|2]]Bestand am 31. [[law:sgb_6:273#abs_3_3|3]]Dezember 2004 bei
einem bisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein laufender
Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss
erhalten.
(4)[[law:sgb_6:273#abs_4_1|1]] Beschäftigte, die bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, sind
bis zum 30. [[law:sgb_6:273#abs_4_2|2]]September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versichert. [[law:sgb_6:273#abs_4_3|3]]Für Versicherte, die am 30. [[law:sgb_6:273#abs_4_4|4]]September 2005 bei der
Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung versichert sind, bleibt die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser
Beschäftigung zuständig. [[law:sgb_6:273#abs_4_5|5]]Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Beschäftigung
unmittelbar an ein am 30. [[law:sgb_6:273#abs_4_6|6]]September 2005 bei der Bundesknappschaft
bestehendes Ausbildungsverhältnis anschließt.
(5)[[law:sgb_6:273#abs_5_1|1]] Für Beschäftigte, die am 31. [[law:sgb_6:273#abs_5_2|2]]Dezember 1993 nach § 3 der Satzung
der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem
Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis
gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.