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== § 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ==
(1)[[law:sgb_6:274a#abs_1_1|1]] Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den für die Gewährung des
Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den
frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld
beziehen können. [[law:sgb_6:274a#abs_1_2|2]]Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit
Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu übermitteln.
[[law:sgb_6:274a#abs_1_3|3]]Dies ist auch anzuwenden für die zur Beantragung von Anpassungsgeld
notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den
Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35
bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben.
(2)[[law:sgb_6:274a#abs_2_1|1]] Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen
Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_6:274a#abs_3_1|1]] Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leistung der nach
§ 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu
erbringenden Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die sich durch
die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld
anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. § 79 Absatz 2 bis
4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.