[[{}law:sgb_6:274a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:274c|→]]
== § 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner ==
(1)[[law:sgb_6:274b#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der
ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für
Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils
gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach
den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom
7\. [[law:sgb_6:274b#abs_1_2|2]]November 2022 (BGBl. [[law:sgb_6:274b#abs_1_3|3]]I S. 1985) übermittelten personenbezogenen
Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben
erforderlich ist. [[law:sgb_6:274b#abs_1_4|4]]Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der
Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.
(2)[[law:sgb_6:274b#abs_2_1|1]] Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1
genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der
Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der
Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der
Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für
Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.
(3)[[law:sgb_6:274b#abs_3_1|1]] Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im
automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung
nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.