[[{}law:sgb_6:274b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:275|→]]
== § 274c Ausgleichsverfahren ==
(1)[[law:sgb_6:274c#abs_1_1|1]] Versicherte, die vor dem 1. [[law:sgb_6:274c#abs_1_2|2]]Januar 2005 eine Versicherungsnummer
erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. [[law:sgb_6:274c#abs_1_3|3]]Dezember 2004
zuständigen Träger zugeordnet. [[law:sgb_6:274c#abs_1_4|4]]Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel
1. zwischen den Regionalträgern,
2. in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See und
3. auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.
(2)[[law:sgb_6:274c#abs_2_1|1]] Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund
beschließt ein Ausgleichsverfahren, das die Zuständigkeit für
Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren
eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den Bundesträgern
und den Regionalträgern hergestellt wird. [[law:sgb_6:274c#abs_2_2|2]]Für das Ausgleichsverfahren
wird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und jeden örtlichen
Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert die Differenz
zwischen der Ist-Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den
Bundes und den Regionalträgern ermittelt und jeweils ein der
Restlaufzeit entsprechender Anteil der auszugleichenden
Versichertenzahl neu zugeordnet. [[law:sgb_6:274c#abs_2_3|3]]Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005
Bestandsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945 und jünger. [[law:sgb_6:274c#abs_2_4|4]]In den
Folgejahren ist der Geburtsjahrgang, ab dem Bestandsversicherte in das
Ausgleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um eins zu erhöhen.
(3)[[law:sgb_6:274c#abs_3_1|1]] Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren sind Bestandsversicherte,
1. für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig
ist,
2. die bereits einmal von einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 2
betroffen waren,
3. die bereits Leistungen beziehen oder bei denen ein Leistungsverfahren
anhängig ist, oder
4. solange deren Anwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise
im Sinne der §§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen, verpfändet
oder gepfändet sind.
(4)[[law:sgb_6:274c#abs_4_1|1]] Bestandsversicherte, für die zwischen- oder überstaatliches Recht
zur Anwendung kommt, sind ebenfalls entsprechend der Quote zwischen
Bundes- und Landesebene unter Berücksichtigung der Aufgabenentwicklung
der Verbindungsstellen auszugleichen.
(5)[[law:sgb_6:274c#abs_5_1|1]] Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch die
Datenstelle der Rentenversicherung; der zur Abwicklung verwendete
Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernissen für die Dauer des
Ausgleichsverfahrens zu erweitern. [[law:sgb_6:274c#abs_5_2|2]]Über Zuständigkeitswechsel sind die
betroffenen Versicherten und deren Rentenversicherungsträger
unverzüglich zu unterrichten.
(6)[[law:sgb_6:274c#abs_6_1|1]] Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens veröffentlicht die
Deutsche Rentenversicherung Bund jährlich, erstmals im Jahr 2006,
einen Bericht über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwischen
den Bundes- und den Regionalträgern im Berichtsjahr sowie eine
Prognose über die künftige Entwicklung auf beiden Ebenen. [[law:sgb_6:274c#abs_6_2|2]]Auf dieser
Grundlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob weiterer Bedarf
zur Stabilisierung der Arbeitsmengen zwischen den Trägern der
Rentenversicherung besteht und beschließt die erforderlichen
Maßnahmen.