[[{}law:sgb_6:275|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:276a|→]] == § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung == § 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.