[[{}law:sgb_6:276|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:276b|→]]
== § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit ==
(1)[[law:sgb_6:276a#abs_1_1|1]] Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in
Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre,
wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. [[law:sgb_6:276a#abs_1_2|2]]Für geringfügig
Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches,
die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei
sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5
Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die
Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
[[law:sgb_6:276a#abs_1_3|3]](1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer
Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze
versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.
(2)[[law:sgb_6:276a#abs_2_1|1]] Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften
des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die
Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2
und 4 des Vierten Buches entsprechend.