[[{}law:sgb_6:276b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:277a|→]] == § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung == (1)[[law:sgb_6:277#abs_1_1|1]] Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. [[law:sgb_6:277#abs_1_2|2]]Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. [[law:sgb_6:277#abs_1_3|3]]Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. [[law:sgb_6:277#abs_1_4|4]]Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. [[law:sgb_6:277#abs_1_5|5]]Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1\. [[law:sgb_6:277#abs_1_6|6]]Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. (2)[[law:sgb_6:277#abs_2_1|1]] § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. [[law:sgb_6:277#abs_2_2|2]]Januar 2016 fällig geworden sind.