[[{}law:sgb_6:276b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:277a|→]]
== § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:277#abs_1_1|1]] Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1.
[[law:sgb_6:277#abs_1_2|2]]Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung
ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben
und bis zum 31. [[law:sgb_6:277#abs_1_3|3]]Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind,
richtet sich nach den vom 1. [[law:sgb_6:277#abs_1_4|4]]Januar 1992 an geltenden Vorschriften,
soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer
Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der
Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. [[law:sgb_6:277#abs_1_5|5]]Eine erteilte
Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom
1\. [[law:sgb_6:277#abs_1_6|6]]Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der
Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.
(2)[[law:sgb_6:277#abs_2_1|1]] § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die
Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. [[law:sgb_6:277#abs_2_2|2]]Januar 2016 fällig geworden sind.