[[{}law:sgb_6:277|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:278|→]] == § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet == (1)[[law:sgb_6:277a#abs_1_1|1]] Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. [[law:sgb_6:277a#abs_1_2|2]]Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. § 181 Abs. 4 bleibt unberührt. [[law:sgb_6:277a#abs_1_3|3]]Für Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt. (2)[[law:sgb_6:277a#abs_2_1|1]] Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. [[law:sgb_6:277a#abs_2_2|2]]Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen. (3)[[law:sgb_6:277a#abs_3_1|1]] Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten 1. bis zum 31. [[law:sgb_6:277a#abs_3_2|2]]Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark, 2. vom 1. [[law:sgb_6:277a#abs_3_3|3]]Juni 1958 bis 30. [[law:sgb_6:277a#abs_3_4|4]]Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark, 3. vom 1. [[law:sgb_6:277a#abs_3_5|5]]Juli 1967 bis 28. [[law:sgb_6:277a#abs_3_6|6]]Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark, 4. vom 1. [[law:sgb_6:277a#abs_3_7|7]]März 1971 bis 30. [[law:sgb_6:277a#abs_3_8|8]]September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und 5. vom 1. [[law:sgb_6:277a#abs_3_9|9]]Oktober 1976 bis 31. [[law:sgb_6:277a#abs_3_10|10]]Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark. [[law:sgb_6:277a#abs_3_11|11]]Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen. § 181 Abs. 4 bleibt unberührt.