[[{}law:sgb_6:277|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:278|→]]
== § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet ==
(1)[[law:sgb_6:277a#abs_1_1|1]] Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine
nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt
haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der
Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. [[law:sgb_6:277a#abs_1_2|2]]Januar 1992 mit den
entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen; die
Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu
berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10
geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung entspricht. § 181 Abs. 4 bleibt
unberührt. [[law:sgb_6:277a#abs_1_3|3]]Für Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als
nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen
für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der
Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der
Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden
sind, fiktiv zugrunde gelegt.
(2)[[law:sgb_6:277a#abs_2_1|1]] Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von
Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als
nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als
durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. [[law:sgb_6:277a#abs_2_2|2]]Die
Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen
Entgelte zu bescheinigen.
(3)[[law:sgb_6:277a#abs_3_1|1]] Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im
Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist
Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
1. bis zum 31. [[law:sgb_6:277a#abs_3_2|2]]Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche
Mark,
2. vom 1. [[law:sgb_6:277a#abs_3_3|3]]Juni 1958 bis 30. [[law:sgb_6:277a#abs_3_4|4]]Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von
340 Deutsche Mark,
3. vom 1. [[law:sgb_6:277a#abs_3_5|5]]Juli 1967 bis 28. [[law:sgb_6:277a#abs_3_6|6]]Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt
von 420 Deutsche Mark,
4. vom 1. [[law:sgb_6:277a#abs_3_7|7]]März 1971 bis 30. [[law:sgb_6:277a#abs_3_8|8]]September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt
von 470 Deutsche Mark und
5. vom 1. [[law:sgb_6:277a#abs_3_9|9]]Oktober 1976 bis 31. [[law:sgb_6:277a#abs_3_10|10]]Dezember 1984 ein monatliches
Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
[[law:sgb_6:277a#abs_3_11|11]]Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge
mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen. § 181
Abs. 4 bleibt unberührt.