[[{}law:sgb_6:278a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:279a|→]]
== § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern ==
(1)[[law:sgb_6:279#abs_1_1|1]] Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit
Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der
Bezugsgröße.
(2)[[law:sgb_6:279#abs_2_1|1]] Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern,
die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des
Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser
Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen
(Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen,
sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50
vom Hundert der Bezugsgröße. [[law:sgb_6:279#abs_2_2|2]]Für Alleinhandwerker, die im Jahre 1991
für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als
dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige
Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen
die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte
aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge
weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom
Hundert der Bezugsgröße. [[law:sgb_6:279#abs_2_3|3]]Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige
Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz
1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. [[law:sgb_6:279#abs_2_4|4]]Die Regelungen
in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. [[law:sgb_6:279#abs_2_5|5]]Juni
1992 beantragt wird.