[[{}law:sgb_6:279|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:279c|→]] == § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet == Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.