[[{}law:sgb_6:279a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:279d|→]] == § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet == Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.