[[{}law:sgb_6:279c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:279g|→]] == § 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet == Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.