[[{}law:sgb_6:21|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:29|→]] == § 28 Ergänzende Leistungen == (1)[[law:sgb_6:28#abs_1_1|1]] Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches. (2)[[law:sgb_6:28#abs_2_1|1]] Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. [[law:sgb_6:28#abs_2_2|2]]Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.