[[{}law:sgb_6:21|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:29|→]]
== § 28 Ergänzende Leistungen ==
(1)[[law:sgb_6:28#abs_1_1|1]] Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld
ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und
Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.
(2)[[law:sgb_6:28#abs_2_1|1]] Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz
1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des
Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur
Durchführung der Leistungen notwendig sind. [[law:sgb_6:28#abs_2_2|2]]Fahrkosten nach § 73
Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.