[[{}law:sgb_6:281b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:282|→]] == § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet == Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.