[[{}law:sgb_6:281c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:284|→]]
== § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ==
(1)[[law:sgb_6:282#abs_1_1|1]] Vor dem 1. [[law:sgb_6:282#abs_1_2|2]]Januar 1955 geborene Elternteile, denen
Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1
Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können
auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie
zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind.
[[law:sgb_6:282#abs_1_3|3]]Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit
Beiträgen belegt sind.
(2)[[law:sgb_6:282#abs_2_1|1]] Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die
allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. [[law:sgb_6:282#abs_2_2|2]]August 2010
aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10.
[[law:sgb_6:282#abs_2_3|3]]August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen
Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so
viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
noch erforderlich sind. [[law:sgb_6:282#abs_2_4|4]]Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt
werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. [[law:sgb_6:282#abs_2_5|5]]Der Antrag kann nur
bis zum 31. [[law:sgb_6:282#abs_2_6|6]]Dezember 2015 gestellt werden.
(3)[[law:sgb_6:282#abs_3_1|1]] Versicherte, die
1. nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und
Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und
2. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht
erfüllt haben,
können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen
oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf
Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. [[law:sgb_6:282#abs_3_2|2]]Beiträge
können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen
belegt sind.