[[{}law:sgb_6:285|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:286a|→]]
== § 286 Versicherungskarten ==
(1)[[law:sgb_6:286#abs_1_1|1]] Werden nach dem 31. [[law:sgb_6:286#abs_1_2|2]]Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht
aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben
die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die
Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
(2)[[law:sgb_6:286#abs_2_1|1]] Wenn auf einer vor dem 1. [[law:sgb_6:286#abs_2_2|2]]Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten
Versicherungskarte
1. [[law:sgb_6:286#abs_2_3|3]]Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem
Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2. [[law:sgb_6:286#abs_2_4|4]]Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten
ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein
die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem
angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden
Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit
Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis
vorgelegen hat.
(3)[[law:sgb_6:286#abs_3_1|1]] Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der
Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung
1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der
Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der
Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. [[law:sgb_6:286#abs_3_2|2]]Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder
ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung
in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in
betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. [[law:sgb_6:286#abs_3_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten
für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
(4)[[law:sgb_6:286#abs_4_1|1]] Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden
durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs.
[[law:sgb_6:286#abs_4_2|2]]1 ersetzt. [[law:sgb_6:286#abs_4_3|3]]Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden
beglaubigt übertragen.
(5)[[law:sgb_6:286#abs_5_1|1]] Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:286#abs_5_2|2]]Januar 1973 glaubhaft,
dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der
Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und
für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind,
ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(6)[[law:sgb_6:286#abs_6_1|1]] § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:286#abs_6_2|2]]Januar 1973 mit der
Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht
bedarf.
(7)[[law:sgb_6:286#abs_7_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der
Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.