[[{}law:sgb_6:286|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:286b|→]]
== § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen ==
(1)[[law:sgb_6:286a#abs_1_1|1]] Fehlen für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:286a#abs_1_2|2]]Januar 1950 die
Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung
aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder
nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren
gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei
dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles
auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen,
unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der
Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und
dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:286a#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt auch für
freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung
rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. [[law:sgb_6:286a#abs_1_4|4]]Als Mittel der
Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen
werden. [[law:sgb_6:286a#abs_1_5|5]]Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(2)[[law:sgb_6:286a#abs_2_1|1]] Sind in Unterlagen
1. [[law:sgb_6:286a#abs_2_2|2]]Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder
Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
2. [[law:sgb_6:286a#abs_2_3|3]]Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche
Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu
verteilen. [[law:sgb_6:286a#abs_2_4|4]]Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder
Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die
höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen.
[[law:sgb_6:286a#abs_2_5|5]]Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die
Versicherung mit der Vollendung des 14. [[law:sgb_6:286a#abs_2_6|6]]Lebensjahres, frühestens am 1.
[[law:sgb_6:286a#abs_2_7|7]]Januar 1923, begonnen hat. [[law:sgb_6:286a#abs_2_8|8]]Ist das Ende der Versicherung nicht
bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
1. [[law:sgb_6:286a#abs_2_9|9]]Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente
wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst
nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
oder bei einer Erziehungsrente,
2. [[law:sgb_6:286a#abs_2_10|10]]Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3. [[law:sgb_6:286a#abs_2_11|11]]Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
geendet hat. [[law:sgb_6:286a#abs_2_12|12]]Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als
Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze
vermutet.