[[{}law:sgb_6:286h|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:287a|→]]
== § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025 ==
(1)[[law:sgb_6:287#abs_1_1|1]] Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 20 Prozent, ist dieser
abweichend von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. [[law:sgb_6:287#abs_1_2|2]]Der
Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr
2025 abweichend von § 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen.
[[law:sgb_6:287#abs_1_3|3]]Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der allgemeinen
Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 24,7 Prozent.
(2)[[law:sgb_6:287#abs_2_1|1]] Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der
Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der
Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage nach § 158
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der
zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende
Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den
Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen. [[law:sgb_6:287#abs_2_2|2]]Der zusätzliche
Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für
die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende
Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3.
(3)[[law:sgb_6:287#abs_3_1|1]] (weggefallen)