[[{}law:sgb_6:287c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:287e|→]]
== § 287d Erstattungen in besonderen Fällen ==
(1)[[law:sgb_6:287d#abs_1_1|1]] Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für
die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2)[[law:sgb_6:287d#abs_2_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach
Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche
Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung
durch. [[law:sgb_6:287d#abs_2_2|2]]Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219
Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:sgb_6:287d#abs_3_1|1]] § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
1. das Erstattungsverfahren am 1. [[law:sgb_6:287d#abs_3_2|2]]Januar 2001 noch nicht abschließend
entschieden war und
2. das Schadensereignis nach dem 30. [[law:sgb_6:287d#abs_3_3|3]]Juni 1983 eingetreten ist.