[[{}law:sgb_6:287b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:287g|→]] == § 287d Erstattungen in besonderen Fällen == § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn 1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und 2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.