[[{}law:sgb_6:288|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:289a|→]]
== § 289 Wanderversicherungsausgleich ==
(1)[[law:sgb_6:289#abs_1_1|1]] Hat ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine
Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil
festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne
Kinderzuschuss an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.
(2)[[law:sgb_6:289#abs_2_1|1]] Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung
mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung
festgestellt, erstatten ihr die Träger der allgemeinen
Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den
Kinderzuschuss.
(3)[[law:sgb_6:289#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der
Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.
(4)[[law:sgb_6:289#abs_4_1|1]] Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5
entsprechend.