[[{}law:sgb_6:290a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:291a|→]]
== § 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld ==
(1)[[law:sgb_6:291#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für
Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die
für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der
Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. [[law:sgb_6:291#abs_1_2|2]]Dieser bemisst sich
pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige
Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden
Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes.
[[law:sgb_6:291#abs_1_3|3]]Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für
diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug
des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung
versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen
Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld
anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der
knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
(2)[[law:sgb_6:291#abs_2_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach
Absatz 1 durch. [[law:sgb_6:291#abs_2_2|2]]Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem
Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. [[law:sgb_6:291#abs_2_3|3]]März eines Jahres die
Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und
die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. [[law:sgb_6:291#abs_2_4|4]]Das Nähere zur
Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung
zwischen der für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständigen Stelle und dem
Bundesamt für Soziale Sicherung geregelt. [[law:sgb_6:291#abs_2_5|5]]Die Abrechnung mit dem
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend
dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des
Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. [[law:sgb_6:291#abs_2_6|6]]Die
buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der
allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche
Rentenversicherung Bund.