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== § 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 ==
(1)[[law:sgb_6:291b#abs_1_1|1]] Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung
jährlich die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, dass der
aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr
2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist.
(2)[[law:sgb_6:291b#abs_2_1|1]] Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026
bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen
Rentenwert bestimmt. [[law:sgb_6:291b#abs_2_2|2]]Der Vergleichswert wird zum 1. [[law:sgb_6:291b#abs_2_3|3]]Juli eines jeden
Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68
ermittelt. [[law:sgb_6:291b#abs_2_4|4]]Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. [[law:sgb_6:291b#abs_2_5|5]]Juli 2026
gilt der am 30. [[law:sgb_6:291b#abs_2_6|6]]Juni 2026 geltende aktuelle Rentenwert als
Vorjahreswert. [[law:sgb_6:291b#abs_2_7|7]]Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr
ergibt sich, indem die relative Abweichung zwischen
jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem
aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen
Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen
Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet
werden.
(3)[[law:sgb_6:291b#abs_3_1|1]] Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige
Kalenderjahr bestimmt, indem die relative Abweichung zwischen dem am
1\. [[law:sgb_6:291b#abs_3_2|2]]Juli 2031 geltenden Vergleichswert und dem am 1. [[law:sgb_6:291b#abs_3_3|3]]Juli 2031
geltenden aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der
allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe
des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig
erstattet werden.
(4)[[law:sgb_6:291b#abs_4_1|1]] Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen.
[[law:sgb_6:291b#abs_4_2|2]]Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung
der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
(5)[[law:sgb_6:291b#abs_5_1|1]] Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der
Berechnung des Vergleichswerts nach Absatz 2 sind die erstatteten
Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach dieser Vorschrift
abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der
Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu
bringen.