[[{}law:sgb_6:291c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:292a|→]]
== § 292 Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_6:292#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.
(2)[[law:sgb_6:292#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.
(3)[[law:sgb_6:292#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Erstattung gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung
vorgesehen werden kann.
(4)[[law:sgb_6:292#abs_4_1|1]] (weggefallen)