[[{}law:sgb_6:291c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:292a|→]] == § 292 Verordnungsermächtigung == (1)[[law:sgb_6:292#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen. (2)[[law:sgb_6:292#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen. (3)[[law:sgb_6:292#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann. (4)[[law:sgb_6:292#abs_4_1|1]] (weggefallen)