[[{}law:sgb_6:292a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:294|→]]
== § 293 Vermögensanlagen ==
(1)[[law:sgb_6:293#abs_1_1|1]] Das am 1. [[law:sgb_6:293#abs_1_2|2]]Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von
Festlegungsfristen aufzulösen. [[law:sgb_6:293#abs_1_3|3]]Rückflüsse aus Vermögensanlagen der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der
knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2)[[law:sgb_6:293#abs_2_1|1]] Die am 31. [[law:sgb_6:293#abs_2_2|2]]Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der
allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften,
Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die
Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zur Aufgabenerfüllung
erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden,
können in dem Umfang, in dem sie am 31. [[law:sgb_6:293#abs_2_3|3]]Dezember 1991 bestanden haben,
gehalten werden.
(3)[[law:sgb_6:293#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_6:293#abs_4_1|1]] (weggefallen)