[[{}law:sgb_6:293|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:294a|→]]
== § 294 Anspruchsvoraussetzungen ==
(1)[[law:sgb_6:294#abs_1_1|1]] Eine Mutter, die vor dem 1. [[law:sgb_6:294#abs_1_2|2]]Januar 1921 geboren ist, erhält für
jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend
geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. [[law:sgb_6:294#abs_1_3|3]]Der Geburt im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen
Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.
(2)[[law:sgb_6:294#abs_2_1|1]] Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die
Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt
der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
1. in diesen Gebieten hatte,
2. zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des
Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann,
mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort
ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder
nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann
versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
3. bei Geburten bis zum 31. [[law:sgb_6:294#abs_2_2|2]]Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete
hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch,
wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in
Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann
Verfolgungsgründe vorgelegen haben.
(3)[[law:sgb_6:294#abs_3_1|1]] Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der
Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen
Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland
fallen würden.
(4)[[law:sgb_6:294#abs_4_1|1]] Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer
Mutter, die
1. zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. [[law:sgb_6:294#abs_4_2|2]]September 1939 aus einem
Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls
wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete
Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten
Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.
(5)[[law:sgb_6:294#abs_5_1|1]] Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat,
erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den
§§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten
Personen gehört.