[[{}law:sgb_6:294a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:296|→]] == § 295 Höhe der Leistung == Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.