[[{}law:sgb_6:295|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:296a|→]]
== § 296 Beginn und Ende ==
(1)[[law:sgb_6:296#abs_1_1|1]] Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an
gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2)[[law:sgb_6:296#abs_2_1|1]] Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(3)[[law:sgb_6:296#abs_3_1|1]] Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die
Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem
Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.
(4)[[law:sgb_6:296#abs_4_1|1]] Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem
die Berechtigte gestorben ist.