[[{}law:sgb_6:295|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:296a|→]] == § 296 Beginn und Ende == (1)[[law:sgb_6:296#abs_1_1|1]] Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (2)[[law:sgb_6:296#abs_2_1|1]] Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt. (3)[[law:sgb_6:296#abs_3_1|1]] Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. (4)[[law:sgb_6:296#abs_4_1|1]] Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.