[[{}law:sgb_6:296a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:298|→]]
== § 297 Zuständigkeit ==
(1)[[law:sgb_6:297#abs_1_1|1]] Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der
Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt.
[[law:sgb_6:297#abs_1_2|2]]Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der
Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der
Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. [[law:sgb_6:297#abs_1_3|3]]In den
übrigen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
[[law:sgb_6:297#abs_1_4|4]]Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt,
bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.
(2)[[law:sgb_6:297#abs_2_1|1]] Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente
gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die
Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist.
[[law:sgb_6:297#abs_2_2|2]]Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung für
Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die
Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist.
(3)[[law:sgb_6:297#abs_3_1|1]] In den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der
Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an
die Mutter weiterzuleiten.