[[{}law:sgb_6:297|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:299|→]]
== § 298 Durchführung ==
(1)[[law:sgb_6:298#abs_1_1|1]] Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen
(jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen
sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes
nachzuweisen. [[law:sgb_6:298#abs_1_2|2]]Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt
es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
(2)[[law:sgb_6:298#abs_2_1|1]] Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den
Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer
Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu
führen. [[law:sgb_6:298#abs_2_2|2]]Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter
1. erklärt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der
Familie nicht beschaffen kann,
2. glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für
die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos
geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist,
wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer
Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müsste, und
3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende
Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt
ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach
seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher
Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber
nicht vorliegt.
[[law:sgb_6:298#abs_2_3|3]]Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides
statt zugelassen werden.