[[{}law:sgb_6:299|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:301|→]]
== § 300 Grundsatz ==
(1)[[law:sgb_6:300#abs_1_1|1]] Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann
anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder
Anspruch bestanden hat.
(2)[[law:sgb_6:300#abs_2_1|1]] Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses
Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer
Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn
der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der
Aufhebung geltend gemacht wird.
(3)[[law:sgb_6:300#abs_3_1|1]] Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und
sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die
Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente
anzuwenden waren.
[[law:sgb_6:300#abs_3_2|2]](3a) (weggefallen)
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete
Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1.
[[law:sgb_6:300#abs_3_3|3]]Januar 1992 nicht erbracht.
(4)[[law:sgb_6:300#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. [[law:sgb_6:300#abs_4_2|2]]Dezember 1991 bestand,
entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er
beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind.
[[law:sgb_6:300#abs_4_3|3]]Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt
oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften,
treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen
Begriffe.
(5)[[law:sgb_6:300#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.