[[{}law:sgb_6:300|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:301a|→]]
== § 301 Leistungen zur Teilhabe ==
(1)[[law:sgb_6:301#abs_1_1|1]] Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die
Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung
oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der
Inanspruchnahme galten. [[law:sgb_6:301#abs_1_2|2]]Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis
zum 31. [[law:sgb_6:301#abs_1_3|3]]Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb
ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf
große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin
nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen
Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung geleistet
wird.
(2)[[law:sgb_6:301#abs_2_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. [[law:sgb_6:301#abs_2_2|2]]Dezember 1991
bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der
Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
(3)[[law:sgb_6:301#abs_3_1|1]] Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die
persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder
berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen
die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
werden kann.
(4)[[law:sgb_6:301#abs_4_1|1]] Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. [[law:sgb_6:301#abs_4_2|2]]Juli 2023
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von
Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben,
gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen
nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind.