[[{}law:sgb_6:301|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:302|→]] == § 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz == (1)[[law:sgb_6:301a#abs_1_1|1]] Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. [[law:sgb_6:301a#abs_1_2|2]]Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. [[law:sgb_6:301a#abs_1_3|3]]Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. [[law:sgb_6:301a#abs_1_4|4]]Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. [[law:sgb_6:301a#abs_1_5|5]]Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. (2)[[law:sgb_6:301a#abs_2_1|1]] Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22\. [[law:sgb_6:301a#abs_2_2|2]]Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22\. [[law:sgb_6:301a#abs_2_3|3]]Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. [[law:sgb_6:301a#abs_2_4|4]]Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. [[law:sgb_6:301a#abs_2_5|5]]Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.