[[{}law:sgb_6:302|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:302b|→]] == § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten == (1)[[law:sgb_6:302a#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:302a#abs_1_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. [[law:sgb_6:302a#abs_1_3|3]]Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung. (2)[[law:sgb_6:302a#abs_2_1|1]] (weggefallen) (3)[[law:sgb_6:302a#abs_3_1|1]] Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange 1. [[law:sgb_6:302a#abs_3_2|2]]Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder 2. die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. [[law:sgb_6:302a#abs_3_3|3]]Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen. [[law:sgb_6:302a#abs_3_4|4]]Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. [[law:sgb_6:302a#abs_3_5|5]]Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat. (4)[[law:sgb_6:302a#abs_4_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:302a#abs_4_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1\. [[law:sgb_6:302a#abs_4_3|3]]Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.