[[{}law:sgb_6:302|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:302b|→]]
== § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten ==
(1)[[law:sgb_6:302a#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:302a#abs_1_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine
Bergmannsinvalidenrente, die am 30. [[law:sgb_6:302a#abs_1_3|3]]Juni 2017 als Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet
wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.
(2)[[law:sgb_6:302a#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_6:302a#abs_3_1|1]] Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete
Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze geleistet, solange
1. [[law:sgb_6:302a#abs_3_2|2]]Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2
vorliegt oder
2. die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
Sonderpflegegeld nach den am 31. [[law:sgb_6:302a#abs_3_3|3]]Dezember 1991 geltenden Vorschriften
des Beitrittsgebiets vorliegen.
[[law:sgb_6:302a#abs_3_4|4]]Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten
Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet
wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung
für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung
befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. [[law:sgb_6:302a#abs_3_5|5]]Die zur Anwendung von
Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der
die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.
(4)[[law:sgb_6:302a#abs_4_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:302a#abs_4_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder
eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom
1\. [[law:sgb_6:302a#abs_4_3|3]]Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.