[[{}law:sgb_6:302a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:303|→]]
== § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ==
(1)[[law:sgb_6:302b#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:302b#abs_1_2|2]]Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit, die am 30. [[law:sgb_6:302b#abs_1_3|3]]Juni 2017 weiterhin geleistet wurde,
gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor,
solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder
Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.
(2)[[law:sgb_6:302b#abs_2_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:302b#abs_2_2|2]]Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, die am 30. [[law:sgb_6:302b#abs_2_3|3]]Juni 2017 weiterhin geleistet wurde,
gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente
wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle
Erwerbsminderung vorliegt.
(3)[[law:sgb_6:302b#abs_3_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:302b#abs_3_2|2]]Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. [[law:sgb_6:302b#abs_3_3|3]]Juni 2017
weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem
Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die
Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist
das 60. [[law:sgb_6:302b#abs_3_4|4]]Lebensjahr.