[[{}law:sgb_6:305|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:307|→]]
== § 306 Grundsatz ==
(1)[[law:sgb_6:306#abs_1_1|1]] Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer
Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der
Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen
Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_6:306#abs_2_1|1]] Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die
Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe
der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die
Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln
sind.
(3)[[law:sgb_6:306#abs_3_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:306#abs_3_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine
Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener
auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung
aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.
(4)[[law:sgb_6:306#abs_4_1|1]] (weggefallen)