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== § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets ==
(1)[[law:sgb_6:307a#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:307a#abs_1_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den
Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
[[law:sgb_6:307a#abs_1_3|3]]Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr,
höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren
vervielfältigt. [[law:sgb_6:307a#abs_1_4|4]]Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich
für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.
(2)[[law:sgb_6:307a#abs_2_1|1]] Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich,
wenn
1. die Summe aus dem
a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen
beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten
600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der
Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung,
durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende
des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden
20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. [[law:sgb_6:307a#abs_2_2|2]]Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der
Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. [[law:sgb_6:307a#abs_2_3|3]]Januar
1974; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst
gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt.
[[law:sgb_6:307a#abs_2_4|4]]Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei
der Deutschen Post vom 1. [[law:sgb_6:307a#abs_2_5|5]]Januar 1974 bis 30. [[law:sgb_6:307a#abs_2_6|6]]Juni 1990, wenn ein
Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der
Deutschen Post am 1. [[law:sgb_6:307a#abs_2_7|7]]Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen
bestanden hat; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen
Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu 650 Mark monatlich als
gezahlt. [[law:sgb_6:307a#abs_2_8|8]]Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben
sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als
0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75
erhöht. [[law:sgb_6:307a#abs_2_9|9]]Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 4 ist zusätzlich zu den
Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu
berücksichtigen. [[law:sgb_6:307a#abs_2_10|10]]Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind
zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20
Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden
sind.
(3)[[law:sgb_6:307a#abs_3_1|1]] Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur
Vollendung des 55. [[law:sgb_6:307a#abs_3_2|2]]Lebensjahres des Versicherten.
(4)[[law:sgb_6:307a#abs_4_1|1]] Für die bisher in der Rente
1. als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden
Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde
gelegt,
2. als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden
für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für
jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen
Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den
Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.
(5)[[law:sgb_6:307a#abs_5_1|1]] Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten
beträgt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte.
[[law:sgb_6:307a#abs_5_2|2]]Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde,
beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei
Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
(6)[[law:sgb_6:307a#abs_6_1|1]] Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Rente, auf die am 31. [[law:sgb_6:307a#abs_6_2|2]]Dezember 1991 Anspruch bestand,
persönliche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden,
sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten
Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen. [[law:sgb_6:307a#abs_6_3|3]]Dies gilt nicht, wenn von dem
Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt
worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.
(7)[[law:sgb_6:307a#abs_7_1|1]] Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein
beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der
versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der
Grundlage des bis zum 31. [[law:sgb_6:307a#abs_7_2|2]]Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden
Rechts zu ermitteln.
(8)[[law:sgb_6:307a#abs_8_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die
persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den
vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen
zu ermitteln. [[law:sgb_6:307a#abs_8_2|2]]Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35
Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. [[law:sgb_6:307a#abs_8_3|3]]Auf
Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten
Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. [[law:sgb_6:307a#abs_8_4|4]]Die Anträge von
Berechtigten, die Gründe dafür vortragen, dass dies nicht der Fall
ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die Anträge
älterer Berechtigter bearbeitet werden. [[law:sgb_6:307a#abs_8_5|5]]Ein Anspruch auf Überprüfung
besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. [[law:sgb_6:307a#abs_8_6|6]]Januar 1994. [[law:sgb_6:307a#abs_8_7|7]]Eine
Überprüfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. [[law:sgb_6:307a#abs_8_8|8]]Sie soll dann
nach Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.
(9)[[law:sgb_6:307a#abs_9_1|1]] Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften
dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31. [[law:sgb_6:307a#abs_9_2|2]]Dezember
1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin
(West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:307a#abs_9_3|3]]April
1949 bis zum 31. [[law:sgb_6:307a#abs_9_4|4]]Dezember 1961,
2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
18\. [[law:sgb_6:307a#abs_9_5|5]]Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. [[law:sgb_6:307a#abs_9_6|6]]Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
berechneten Rente oder
3. mit einer nach den am 31. [[law:sgb_6:307a#abs_9_7|7]]Dezember 1991 geltenden Vorschriften über
die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten
Rente
zusammentrifft oder
4. geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am
18\. [[law:sgb_6:307a#abs_9_8|8]]Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor
dem 19. [[law:sgb_6:307a#abs_9_9|9]]Mai 1990
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
hatte oder
b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
(10)[[law:sgb_6:307a#abs_10_1|1]] Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften
dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das
Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung
noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind. [[law:sgb_6:307a#abs_10_2|2]]Eine
Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das
Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre
berücksichtigt worden sind.
(11)[[law:sgb_6:307a#abs_11_1|1]] Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind
Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. [[law:sgb_6:307a#abs_11_2|2]]Dezember 1991 ein
Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. [[law:sgb_6:307a#abs_11_3|3]]Januar 1992 an neu zu berechnen.
(12)[[law:sgb_6:307a#abs_12_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:307a#abs_12_2|2]]Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses
Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.