[[{}law:sgb_6:307a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:307c|→]]
== § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets ==
(1)[[law:sgb_6:307b#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:307b#abs_1_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des
Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches
neu zu berechnen. [[law:sgb_6:307b#abs_1_3|3]]Für die Zeit vom 1. [[law:sgb_6:307b#abs_1_4|4]]Januar 1992 an ist zusätzlich
eine Vergleichsrente zu ermitteln. [[law:sgb_6:307b#abs_1_5|5]]Die höhere der beiden Renten ist zu
leisten. [[law:sgb_6:307b#abs_1_6|6]]Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. [[law:sgb_6:307b#abs_1_7|7]]Januar 1992 erfolgt
nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus
der Sozialpflichtversicherung übersteigt.
(2)[[law:sgb_6:307b#abs_2_1|1]] Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches
erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung,
frühestens für die Zeit ab 1. [[law:sgb_6:307b#abs_2_2|2]]Juli 1990. [[law:sgb_6:307b#abs_2_3|3]]Dabei tritt anstelle des
aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. [[law:sgb_6:307b#abs_2_4|4]]Juli 1990 bis 31.
[[law:sgb_6:307b#abs_2_5|5]]Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. [[law:sgb_6:307b#abs_2_6|6]]Januar
1991 bis 30. [[law:sgb_6:307b#abs_2_7|7]]Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit
vom 1. [[law:sgb_6:307b#abs_2_8|8]]Juli 1991 bis 31. [[law:sgb_6:307b#abs_2_9|9]]Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark.
[[law:sgb_6:307b#abs_2_10|10]]Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides
über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist
nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier
Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines
Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.
(3)[[law:sgb_6:307b#abs_3_1|1]] Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche
Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits
geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu
ermitteln:
1. [[law:sgb_6:307b#abs_3_2|2]]Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl
der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit
rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro
Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird.
[[law:sgb_6:307b#abs_3_3|3]] Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für
Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche
Rentenversicherung entfallen.
[[law:sgb_6:307b#abs_3_4|4]]2. [[law:sgb_6:307b#abs_3_5|5]]Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit
rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich
Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht.
[[law:sgb_6:307b#abs_3_6|6]]3. [[law:sgb_6:307b#abs_3_7|7]]Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf
der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und
geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12
geteilt wird. [[law:sgb_6:307b#abs_3_8|8]]Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor
dem 1. [[law:sgb_6:307b#abs_3_9|9]]März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten
Kalendermonat zu berücksichtigen. [[law:sgb_6:307b#abs_3_10|10]]Für Zeiten vor 1946 werden
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der
durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
[[law:sgb_6:307b#abs_3_11|11]]4. [[law:sgb_6:307b#abs_3_12|12]]Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich
Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich
durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird
dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.
[[law:sgb_6:307b#abs_3_13|13]]5. [[law:sgb_6:307b#abs_3_14|14]]Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes
Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind,
für die Zeit bis zum 30. [[law:sgb_6:307b#abs_3_15|15]]Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. [[law:sgb_6:307b#abs_3_16|16]]Juli
1998 bis 30. [[law:sgb_6:307b#abs_3_17|17]]Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. [[law:sgb_6:307b#abs_3_18|18]]Juli 1999 bis 30.
[[law:sgb_6:307b#abs_3_19|19]] Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. [[law:sgb_6:307b#abs_3_20|20]]Juli 2000 um 1,0.
[[law:sgb_6:307b#abs_3_21|21]]6. [[law:sgb_6:307b#abs_3_22|22]]Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der
bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.
[[law:sgb_6:307b#abs_3_23|23]]7. [[law:sgb_6:307b#abs_3_24|24]]Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der
Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.
(4)[[law:sgb_6:307b#abs_4_1|1]] Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom
Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. [[law:sgb_6:307b#abs_4_2|2]]Dezember 1991 überführten
Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung
(weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag
besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. [[law:sgb_6:307b#abs_4_3|3]]Juli 1990 nach den
Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den
maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen
Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. [[law:sgb_6:307b#abs_4_4|4]]Die höchste Rente
ist zu leisten. [[law:sgb_6:307b#abs_4_5|5]]Bei der Ermittlung des Betrages der überführten
Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung
ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. [[law:sgb_6:307b#abs_4_6|6]]Juni 1990 (GBl. [[law:sgb_6:307b#abs_4_7|7]]I Nr. 38 S.
[[law:sgb_6:307b#abs_4_8|8]]495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere
Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den
bisherigen Betrag übersteigt.
(5)[[law:sgb_6:307b#abs_5_1|1]] Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. [[law:sgb_6:307b#abs_5_2|2]]Juli eines jeden Jahres
mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. [[law:sgb_6:307b#abs_5_3|3]]Die Anpassung erfolgt, indem
aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte
ermittelt werden. [[law:sgb_6:307b#abs_5_4|4]]Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch
den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für
diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
(6)[[law:sgb_6:307b#abs_6_1|1]] Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag
wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz
1 Satz 3 erreicht. [[law:sgb_6:307b#abs_6_2|2]]Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen
Bescheide ist nicht erforderlich.
(7)[[law:sgb_6:307b#abs_7_1|1]] Für die Zeit ab 1. [[law:sgb_6:307b#abs_7_2|2]]Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur,
soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits
bezogene Leistung.
(8)[[law:sgb_6:307b#abs_8_1|1]] Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall
festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.