[[{}law:sgb_6:307b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:307d|→]]
== § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b ==
(1)[[law:sgb_6:307c#abs_1_1|1]] Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die
erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung
stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. [[law:sgb_6:307c#abs_1_2|2]]Der Berechtigte
wird aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch
anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung
ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs. 2
oder 3 oder § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
hat. [[law:sgb_6:307c#abs_1_3|3]]Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst
aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. [[law:sgb_6:307c#abs_1_4|4]]Die von dem
Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten Unterlagen
werden dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen
Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser
die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. [[law:sgb_6:307c#abs_1_5|5]]Kommt der Berechtigte der
Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert.
[[law:sgb_6:307c#abs_1_6|6]]Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm
bekannten Daten mitzuteilen. [[law:sgb_6:307c#abs_1_7|7]]Weitere Ermittlungen werden nicht
durchgeführt.
(2)[[law:sgb_6:307c#abs_2_1|1]] Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und
erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht
verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von
Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen
auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses
nicht zutrifft. [[law:sgb_6:307c#abs_2_2|2]]Lässt sich auch auf diese Weise der Verdienst für
Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c entsprechend anzuwenden.
[[law:sgb_6:307c#abs_2_3|3]]Lässt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht
feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten
zuzuordnen. [[law:sgb_6:307c#abs_2_4|4]]Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht
nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die
Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten
vorgenommen.
(3)[[law:sgb_6:307c#abs_3_1|1]] Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten
Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten
Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente
den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.