[[{}law:sgb_6:307c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:307e|→]]
== § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ==
(1)[[law:sgb_6:307d#abs_1_1|1]] Bestand am 30. [[law:sgb_6:307d#abs_1_2|2]]Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1.
[[law:sgb_6:307d#abs_1_3|3]]Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für
Kindererziehung für ein vor dem 1. [[law:sgb_6:307d#abs_1_4|4]]Januar 1992 geborenes Kind
berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat
nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
[[law:sgb_6:307d#abs_1_5|5]]Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt.
[[law:sgb_6:307d#abs_1_6|6]]Bestand am 30. [[law:sgb_6:307d#abs_1_7|7]]Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1.
[[law:sgb_6:307d#abs_1_8|8]]Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein
vor dem 1. [[law:sgb_6:307d#abs_1_9|9]]Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den
24\. [[law:sgb_6:307d#abs_1_10|10]]Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder
wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
[[law:sgb_6:307d#abs_1_11|11]]Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1. vor dem 1. [[law:sgb_6:307d#abs_1_12|12]]Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für
dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird,
und
2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für
den 24. [[law:sgb_6:307d#abs_1_13|13]]Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere
Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
[[law:sgb_6:307d#abs_1_14|14]](1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. [[law:sgb_6:307d#abs_1_15|15]]Juni 2014 und vor dem 1.
[[law:sgb_6:307d#abs_1_16|16]]Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. [[law:sgb_6:307d#abs_1_17|17]]Januar 2019 ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.
[[law:sgb_6:307d#abs_1_18|18]]Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den
24\. [[law:sgb_6:307d#abs_1_19|19]]Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde
und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
[[law:sgb_6:307d#abs_1_20|20]]Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
(2)[[law:sgb_6:307d#abs_2_1|1]] Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen
Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder
nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen
Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt.
(3)[[law:sgb_6:307d#abs_3_1|1]] Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach
Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder
2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den
Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_6:307d#abs_4_1|1]] Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die
Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der
Fassung ab dem 1. [[law:sgb_6:307d#abs_4_2|2]]Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5)[[law:sgb_6:307d#abs_5_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:307d#abs_5_2|2]]Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden
Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird
auf Antrag ab dem 1. [[law:sgb_6:307d#abs_5_3|3]]Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung
ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten
berücksichtigt, wenn
1. nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt
innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die
Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§
56 und 249 vorlagen und
2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach
Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder
Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
[[law:sgb_6:307d#abs_5_4|4]]Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen
Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden
Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte. [[law:sgb_6:307d#abs_5_5|5]]Absatz 3 gilt
entsprechend. [[law:sgb_6:307d#abs_5_6|6]]Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil
berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. [[law:sgb_6:307d#abs_5_7|7]]Liegt eine
überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die
Zuordnung zur Mutter.