[[{}law:sgb_6:307d|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:307f|→]]
== § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 ==
(1)[[law:sgb_6:307e#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:307e#abs_1_2|2]]Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem
Rentenbeginn nach dem 31. [[law:sgb_6:307e#abs_1_3|3]]Dezember 1991, wird ab dem 1. [[law:sgb_6:307e#abs_1_4|4]]Januar 2021
ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2
vorhanden sind und
2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach §
76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter
dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.
[[law:sgb_6:307e#abs_1_5|5]]Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente
nicht geleistet wird. [[law:sgb_6:307e#abs_1_6|6]]Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2
sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:307e#abs_1_7|7]]Januar 1984,
in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben erhalten haben. [[law:sgb_6:307e#abs_1_8|8]]Das gilt auch bei Folgerenten. [[law:sgb_6:307e#abs_1_9|9]]Bei der
Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind
die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. [[law:sgb_6:307e#abs_1_10|10]]Dezember
2020 zugrunde liegen. [[law:sgb_6:307e#abs_1_11|11]]Als Entgeltpunkte für die
Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.
(2)[[law:sgb_6:307e#abs_2_1|1]] Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten
gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:307e#abs_3_1|1]] Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach §
77\. [[law:sgb_6:307e#abs_3_2|2]]Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem
der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den
Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.
(4)[[law:sgb_6:307e#abs_4_1|1]] Ist bei einer Rente, die nach dem 31. [[law:sgb_6:307e#abs_4_2|2]]Dezember 1991 begonnen hat,
das Recht anzuwenden, das vor dem 1. [[law:sgb_6:307e#abs_4_3|3]]Januar 1992 galt, ist für den
Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.