[[{}law:sgb_6:307e|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:307g|→]]
== § 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 ==
(1)[[law:sgb_6:307f#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:307f#abs_1_2|2]]Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem
Rentenbeginn vor dem 1. [[law:sgb_6:307f#abs_1_3|3]]Januar 1992, wird ab dem 1. [[law:sgb_6:307f#abs_1_4|4]]Januar 2021 ein
Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
1. für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. [[law:sgb_6:307f#abs_1_5|5]]Dezember 1972 ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes
1992 ermittelt wurde und
2. sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Nummer 1 einschließlich des
Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des
Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert
ergibt, der unter 0,0625 Entgeltpunkten liegt.
[[law:sgb_6:307f#abs_1_6|6]]Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente
nicht geleistet wird.
(2)[[law:sgb_6:307f#abs_2_1|1]] Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt
das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g
Absatz 2 als erfüllt.
(3)[[law:sgb_6:307f#abs_3_1|1]] Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem
Durchschnittswert an Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. [[law:sgb_6:307f#abs_3_2|2]]Übersteigt das Zweifache
dieses Durchschnittswertes 0,0625 Entgeltpunkte, wird der Zuschlag aus
dem Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und dem
Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. [[law:sgb_6:307f#abs_3_3|3]]Zur Berechnung der Höhe des
Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 und 2
ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate, für
die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des
Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.
(4)[[law:sgb_6:307f#abs_4_1|1]] Liegen dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82
des Rentenreformgesetzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen
Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugrunde, ist der nach Absatz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten
getrennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Entgeltpunkte in der
allgemeinen Rentenversicherung und aller Entgeltpunkte in der
knappschaftlichen Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten gemäß §
307 aufzuteilen.
(5)[[law:sgb_6:307f#abs_5_1|1]] Bei einer Rente nach § 307a gelten die Arbeitsjahre nach § 307a
Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im
Sinne von § 76g Absatz 2 und 3. [[law:sgb_6:307f#abs_5_2|2]]Bei den Grundrentenzeiten ist auch
eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. [[law:sgb_6:307f#abs_5_3|3]]Die
Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei
Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese
Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. [[law:sgb_6:307f#abs_5_4|4]]Für die Höhe
des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit
der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für
alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt aus der
Summe der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost),
die der Rente am 31. [[law:sgb_6:307f#abs_5_5|5]]Dezember 2020 für Arbeitsjahre nach § 307a Absatz
3 zugrunde liegen, einschließlich der Erhöhung an persönlichen
Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach §
307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschläge an persönlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte
Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten
(Ost).
(6)[[law:sgb_6:307f#abs_6_1|1]] Bei einer nach § 307b berechneten Rente wird ab dem 1. [[law:sgb_6:307f#abs_6_2|2]]Januar 2021
ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2
vorhanden sind und
2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach §
76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter
dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.
[[law:sgb_6:307f#abs_6_3|3]]Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und
Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte
maßgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente
nach § 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. [[law:sgb_6:307f#abs_6_4|4]]Dezember 2020 zugrunde liegen. [[law:sgb_6:307f#abs_6_5|5]]Als
Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch
Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach §
307d berücksichtigt. [[law:sgb_6:307f#abs_6_6|6]]Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an
Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte
Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten
(Ost).
(7)[[law:sgb_6:307f#abs_7_1|1]] Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt
§ 307e Absatz 3 entsprechend.
(8)[[law:sgb_6:307f#abs_8_1|1]] Ist bei einer Rente, die vor dem 1. [[law:sgb_6:307f#abs_8_2|2]]Januar 1992 begonnen hat, das
Recht anzuwenden, das nach dem 31. [[law:sgb_6:307f#abs_8_3|3]]Dezember 1991 gilt, ist für den
Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden.