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== § 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes ==
(1)[[law:sgb_6:307i#abs_1_1|1]] Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1.
[[law:sgb_6:307i#abs_1_2|2]]Dezember 2025 berücksichtigt, wenn am 30. [[law:sgb_6:307i#abs_1_3|3]]November 2025 ein Anspruch
bestand auf
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die
jeweils nach dem 31. [[law:sgb_6:307i#abs_1_4|4]]Dezember 2000 und vor dem 1. [[law:sgb_6:307i#abs_1_5|5]]Januar 2019 begonnen
hat,
2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. [[law:sgb_6:307i#abs_1_6|6]]Dezember 2000 und vor dem
1\. [[law:sgb_6:307i#abs_1_7|7]]Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen
versicherten Person unmittelbar vorausging,
3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen
Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt
oder
4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen
Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach
Nummer 3 anschließt.
(2)[[law:sgb_6:307i#abs_2_1|1]] Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte,
die der Rente nach Absatz 1 am 30. [[law:sgb_6:307i#abs_2_2|2]]November 2025 zugrunde liegen, mit
dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(3)[[law:sgb_6:307i#abs_3_1|1]] Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente
oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. [[law:sgb_6:307i#abs_3_2|2]]Dezember 2000 und vor dem
1\. [[law:sgb_6:307i#abs_3_3|3]]Juli 2014 begonnen hat, oder
2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente
oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. [[law:sgb_6:307i#abs_3_4|4]]Juni 2014 und vor dem 1.
[[law:sgb_6:307i#abs_3_5|5]] Januar 2019 begonnen hat.
[[law:sgb_6:307i#abs_3_6|6]]Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach
dem Beginn der Erziehungsrente. [[law:sgb_6:307i#abs_3_7|7]]In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente,
wenn diese vor dem 1. [[law:sgb_6:307i#abs_3_8|8]]Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem
Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.
(4)[[law:sgb_6:307i#abs_4_1|1]] Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer
Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach
Vollendung des 65. [[law:sgb_6:307i#abs_4_2|2]]Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.
(5)[[law:sgb_6:307i#abs_5_1|1]] Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente
mit einem solchen Zuschlag
1. eine Rente wegen Alters folgt oder
2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder
nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu
berücksichtigen ist.