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== § 307j Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 ==
(1)[[law:sgb_6:307j#abs_1_1|1]] Ein Rentenzuschlag wird als monatliche Rentenleistung vom 1. [[law:sgb_6:307j#abs_1_2|2]]Juli
2024 bis zum 30. [[law:sgb_6:307j#abs_1_3|3]]November 2025 gezahlt, wenn am 30. [[law:sgb_6:307j#abs_1_4|4]]Juni 2024 ein
Anspruch bestand auf
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die
jeweils nach dem 31. [[law:sgb_6:307j#abs_1_5|5]]Dezember 2000 und vor dem 1. [[law:sgb_6:307j#abs_1_6|6]]Januar 2019 begonnen
hat,
2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. [[law:sgb_6:307j#abs_1_7|7]]Dezember 2000 und vor dem
1\. [[law:sgb_6:307j#abs_1_8|8]]Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen
versicherten Person unmittelbar vorausging,
3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen
Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1
anschließt, oder
4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen
Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach
Nummer 3 anschließt.
[[law:sgb_6:307j#abs_1_9|9]]Wird auf eine Rente nach Satz 1 eine Verletztenrente aus der
Unfallversicherung nach § 93 angerechnet und besteht deshalb nur ein
Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, wird kein Rentenzuschlag
gezahlt.
(2)[[law:sgb_6:307j#abs_2_1|1]] Die Höhe des Rentenzuschlags wird ermittelt, indem der Zahlbetrag
der Rente zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 nach
Anpassung der Rente am 1. [[law:sgb_6:307j#abs_2_2|2]]Juli 2024 mit dem Faktor nach § 307i Absatz
3 vervielfältigt wird. [[law:sgb_6:307j#abs_2_3|3]]Wird auf eine Rente wegen Todes Einkommen nach
§ 97 angerechnet und besteht ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der
Rente, tritt an die Stelle des Zahlbetrags der Rente die Rente vor
Anwendung von § 97 zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106.
[[law:sgb_6:307j#abs_2_4|4]]Besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, ist der
nach Satz 2 errechnete Betrag mit dem Faktor 0,8845 zu
vervielfältigen. [[law:sgb_6:307j#abs_2_5|5]]Der Rentenzuschlag verändert sich zum 1. [[law:sgb_6:307j#abs_2_6|6]]Juli 2025 in
dem Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert ändert. [[law:sgb_6:307j#abs_2_7|7]]Änderungen
des Zahlbetrags nach Satz 1 oder der Rente vor Anwendung von § 97 nach
Satz 2 und 3 nach dem 1. [[law:sgb_6:307j#abs_2_8|8]]Juli 2024 bleiben bei der Höhe des
Rentenzuschlags unberücksichtigt.
(3)[[law:sgb_6:307j#abs_3_1|1]] § 307i Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(4)[[law:sgb_6:307j#abs_4_1|1]] Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine monatliche
Rentenleistung, die abweichend von §§ 118, 272a zwischen dem 10. und
dem 20. eines Monats gezahlt wird. [[law:sgb_6:307j#abs_4_2|2]]Die Vorschriften dieses Buches zum
Zusammentreffen von Renten und Einkommen sind auf den Rentenzuschlag
nicht anzuwenden.
(5)[[law:sgb_6:307j#abs_5_1|1]] Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente zusammen mit dem
Rentenzuschlag für den Monat November 2025 geringer als der Zahlbetrag
der Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen
Entgeltpunkten nach § 307i für den Monat Dezember 2025, so hat der
Rentenversicherungsträger den ermittelten Unterschiedsbetrag mit 17 zu
multiplizieren und in einer Summe nachzuzahlen.
(6)[[law:sgb_6:307j#abs_6_1|1]] Der Rentenzuschlag wird kostenfrei an die Empfänger ausgezahlt.
(7)[[law:sgb_6:307j#abs_7_1|1]] Der Rentenzuschlag wird für die Rentenversicherungsträger durch
die Deutsche Post AG berechnet und ausgezahlt; § 119 und die auf der
Grundlage des § 120 erlassene Rechtsverordnung sind anzuwenden. [[law:sgb_6:307j#abs_7_2|2]]Die
Berechtigten erhalten von der Deutschen Post AG eine Mitteilung über
den ihnen zustehenden Rentenzuschlag im Auftrag des für sie
zuständigen Rentenversicherungsträgers.