[[{}law:sgb_6:307j|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:309|→]]
== § 308 Umstellungsrenten ==
(1)[[law:sgb_6:308#abs_1_1|1]] Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten
wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.
(2)[[law:sgb_6:308#abs_2_1|1]] Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf
Antrag nach den vom 1. [[law:sgb_6:308#abs_2_2|2]]Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu
berechnet, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. [[law:sgb_6:308#abs_2_3|3]]Lebensjahres
für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie
erwerbsunfähig sind. [[law:sgb_6:308#abs_2_4|4]]Diese neu berechneten Renten werden nur
geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die
Umstellungsrenten.
(3)[[law:sgb_6:308#abs_3_1|1]] Entgeltpunkte für am 1. [[law:sgb_6:308#abs_3_2|2]]Januar 1992 laufende Umstellungsrenten
werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der
Vollendung des 15. [[law:sgb_6:308#abs_3_3|3]]Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der
Vollendung des 55. [[law:sgb_6:308#abs_3_4|4]]Lebensjahres der Versicherten verteilt.