[[{}law:sgb_6:307j|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:309|→]] == § 308 Umstellungsrenten == (1)[[law:sgb_6:308#abs_1_1|1]] Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667. (2)[[law:sgb_6:308#abs_2_1|1]] Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. [[law:sgb_6:308#abs_2_2|2]]Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. [[law:sgb_6:308#abs_2_3|3]]Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfähig sind. [[law:sgb_6:308#abs_2_4|4]]Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten. (3)[[law:sgb_6:308#abs_3_1|1]] Entgeltpunkte für am 1. [[law:sgb_6:308#abs_3_2|2]]Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. [[law:sgb_6:308#abs_3_3|3]]Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. [[law:sgb_6:308#abs_3_4|4]]Lebensjahres der Versicherten verteilt.