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== § 309 Neufeststellung auf Antrag ==
(1)[[law:sgb_6:309#abs_1_1|1]] Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf
Antrag von Beginn an nach dem am 1. [[law:sgb_6:309#abs_1_2|2]]Januar 1996 geltenden Recht neu
festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen
hat und
1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule
oder Hochschule enthält oder
2. [[law:sgb_6:309#abs_1_3|3]]Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer
Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer
Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer
berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen
Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder
3. [[law:sgb_6:309#abs_1_4|4]]Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
anerkannt sind.
[[law:sgb_6:309#abs_1_5|5]]Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. [[law:sgb_6:309#abs_1_6|6]]Dezember 1995 ist Satz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts
festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der
Rente anzuwenden war. [[law:sgb_6:309#abs_1_7|7]]In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der
Feststellung der Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17.
[[law:sgb_6:309#abs_1_8|8]]Dezember 1999 (BGBl. [[law:sgb_6:309#abs_1_9|9]]I S. 2662) anzuwenden.
[[law:sgb_6:309#abs_1_10|10]](1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf
Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten
nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn §
3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden
ist.
(2)[[law:sgb_6:309#abs_2_1|1]] Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1.
[[law:sgb_6:309#abs_2_2|2]]Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu
festgestellt worden war.
(3)[[law:sgb_6:309#abs_3_1|1]] Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf
Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der
Rentenbeginn vor dem 22. [[law:sgb_6:309#abs_3_2|2]]Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit
Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder
Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in
der bis zum 21. [[law:sgb_6:309#abs_3_3|3]]Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht
berücksichtigt wurden. [[law:sgb_6:309#abs_3_4|4]]Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der
Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1
Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. [[law:sgb_6:309#abs_3_5|5]]Juli 2017
geltenden Fassung anzuwenden.