[[{}law:sgb_6:30|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:32|→]] == § 31 Sonstige Leistungen == (1)[[law:sgb_6:31#abs_1_1|1]] Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: 1. [[law:sgb_6:31#abs_1_2|2]]Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind, 2. [[law:sgb_6:31#abs_1_3|3]]Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie 3. [[law:sgb_6:31#abs_1_4|4]]Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. (2)[[law:sgb_6:31#abs_2_1|1]] Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. [[law:sgb_6:31#abs_2_2|2]]Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. [[law:sgb_6:31#abs_2_3|3]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.