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== § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:311#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:311#abs_1_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den
Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für
die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit
nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag
übersteigt.
(2)[[law:sgb_6:311#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben
unberücksichtigt
1. bei der Rente
a) der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,
b) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage
entfallende Anteil,
c) der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil,
2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom
Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung
der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und
die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder
Siliko-Tuberkulose geleistet wird.
(3)[[law:sgb_6:311#abs_3_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:311#abs_3_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den
Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für
die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für
die Leistung dieser Rente dabei.
(4)[[law:sgb_6:311#abs_4_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:311#abs_4_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den
Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter
oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen
Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der
Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen
Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser
Rente dabei.
(5)[[law:sgb_6:311#abs_5_1|1]] Der Grenzbetrag beträgt
1. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen
Rentenversicherung nicht erfüllt ist,
// // a)
* bei Renten aus eigener Versicherung
* 80 vom Hundert,
// // b)
* bei Witwenrenten oder Witwerrenten
* 48 vom Hundert,
2. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen
Rentenversicherung erfüllt ist,
// // a)
* bei Renten aus eigener Versicherung
* 95 vom Hundert,
// // b)
* bei Witwenrenten oder Witwerrenten
* 57 vom Hundert
eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der
Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des
Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende
persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts
vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag). [[law:sgb_6:311#abs_5_2|2]]Beruht die Rente
ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen.
[[law:sgb_6:311#abs_5_3|3]]Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder
der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher
Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und
der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden
jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider
Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. [[law:sgb_6:311#abs_5_4|4]]Liegt der Rente
ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag
das bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten
oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. [[law:sgb_6:311#abs_5_5|5]]Für die
ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird
der Grenzbetrag mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung
geltenden Vomhundertsatz ermittelt.
(6)[[law:sgb_6:311#abs_6_1|1]] Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei
Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.
(7)[[law:sgb_6:311#abs_7_1|1]] Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht
festzustellen. [[law:sgb_6:311#abs_7_2|2]]Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten
Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.
(8)[[law:sgb_6:311#abs_8_1|1]] Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das
Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der
Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der
Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu
berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.