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== § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ==
(1)[[law:sgb_6:313#abs_1_1|1]] Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. [[law:sgb_6:313#abs_1_2|2]]Juli 2017
geltenden Fassung am 1. [[law:sgb_6:313#abs_1_3|3]]Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu
leistende Rente ergeben, wird eine am 30. [[law:sgb_6:313#abs_1_4|4]]Juni 2017 aufgrund von
Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden
Rechts so lange weitergeleistet, bis
1. die am 30. [[law:sgb_6:313#abs_1_5|5]]Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende
Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. [[law:sgb_6:313#abs_1_6|6]]Juni
2017 geltenden Fassung überschritten wird oder
2. sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. [[law:sgb_6:313#abs_1_7|7]]Juli 2017 geltenden
Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.
[[law:sgb_6:313#abs_1_8|8]]Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c
und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das
Jahr 2017. [[law:sgb_6:313#abs_1_9|9]]Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich
entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.
(2)[[law:sgb_6:313#abs_2_1|1]] bis (4) (weggefallen)
(5)[[law:sgb_6:313#abs_5_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:313#abs_5_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden
als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a
ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(6)[[law:sgb_6:313#abs_6_1|1]] Für Versicherte, die am 31. [[law:sgb_6:313#abs_6_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine nach
den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder
Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen
Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld
nach den am 31. [[law:sgb_6:313#abs_6_3|3]]Dezember 1991 geltenden Vorschriften des
Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine
Hinzuverdienstgrenze nicht.
(7)[[law:sgb_6:313#abs_7_1|1]] (weggefallen)
(8)[[law:sgb_6:313#abs_8_1|1]] Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale
Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften
Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane,
Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der
Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31.
[[law:sgb_6:313#abs_8_2|2]]Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein
konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.