[[{}law:sgb_6:313|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:314a|→]]
== § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ==
(1)[[law:sgb_6:314#abs_1_1|1]] Ist der Versicherte vor dem 1. [[law:sgb_6:314#abs_1_2|2]]Januar 1986 gestorben oder haben
die Ehegatten bis zum 31. [[law:sgb_6:314#abs_1_3|3]]Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über
die weitere Anwendung des bis zum 31. [[law:sgb_6:314#abs_1_4|4]]Dezember 1985 geltenden
Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente
oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf
Renten wegen Todes nicht angewendet.
(2)[[law:sgb_6:314#abs_2_1|1]] Ist der Versicherte vor dem 1. [[law:sgb_6:314#abs_2_2|2]]Januar 1986 gestorben und ist eine
erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig
erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes nicht angewendet. [[law:sgb_6:314#abs_2_3|3]]Besteht für denselben
Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine
solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der
Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.
(3)[[law:sgb_6:314#abs_3_1|1]] Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu
berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem
letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der
Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
ergibt. § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine
Anwendung.
(4)[[law:sgb_6:314#abs_4_1|1]] und (5) (weggefallen)